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Die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt
des zwischen Ihnen und der plantours & Partner GmbH zu Stande kommenden
Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der 651a - m
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für
Reiseveranstalter gemäß 4 11 BGB-InfoV (Verordnung über
Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen
diese aus:
Wir bieten unsere Leistungen unter der Bezeichnung plantours
& Partner GmbH an. Mit Ausnahme der ausdrücklich mit einem anderen
Veranstalternamen ausgeschriebenen Reisen zeichnet sich demnach plantours &
Partner GmbH als Reiseveranstalter verantwortlich, gleichwohl, mit welcher
Reederei die Kreuzfahrt durchgeführt wird. Dies gilt auch für
kombinierte Reisen mit Flugzeug/Bahn und Schiff sowie Bus- und
Flugpauschalreisen, soweit diese Leistungen im Angebotsteil des Prospektes nicht
ausdrücklich als Fremdleistung verzeichnet sind. Soweit Reiseleistungen,
die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Textteil dieses Kataloges
sind, darüber hinaus von Dritten erbracht werden, ist plantours &
Partner GmbH lediglich als Vermittler tätig. Für diese
fremdvermittelten Leistungen gelten die Formularbedingungen des jeweiligen
Veranstalters, nicht aber die nachfolgenden Bedingungen.
1. Abschluß des Reisevertrages /
Verpflichtung des Kunden
- 1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter
den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind
die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des
Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden
vorliegen.
- 1.2 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B.
Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen,
die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die
vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im
Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
- 1.3 Schiffs-, Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die
nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den
Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie
nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters
gemacht wurden.
- 1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax
oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen
Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich
auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung
der Annahme des Buchungsauftrags dar.
- 1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für
die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er
diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
- 1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des
Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich
nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche
Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn
die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
2. Bezahlung
- 2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden
der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen
Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von maximal
20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor
Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die
Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9.2 genannten Grund abgesagt werden kann.
- 2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der
Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten
und den Kunden mit Rücktrittsentschädigung gemäß Ziffer 5.2
Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
- 2.3 Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner vollständigen
Zahlung beim Reiseveranstalter bzw. Reisemittler zugesandt oder ausgehändigt.
3. Leistungsänderungen
- 3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der Reise nicht
erheblich beeinträchtigen.
- 3.2. Liegt ein Fall im Sinne von Ziffer 3.1 vor, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. Gewährleistungsansprüche wegen der Änderung der
Reiseleistung bestehen nicht.
- 3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
zu informieren.
- 3.4 Im Fall einer wesentlichen Änderung einer Reiseleistung ist der
Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der
Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preisänderungen Der
Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung
bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Erhöhung, der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro
Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im
Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der
Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21
Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach
diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als
5 %, ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die
Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn/Stornokosten
- 5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären.
Ein Rücktritt gegenüber plantours & Partner GmbH ist zu richten
an: plantours & Partner GmbH, Obernstr. 76, 28195 Bremen. Die Rücktrittserklärung
wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei dem Reiseveranstalter eingeht. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
- 5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm
zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene
Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen
Reisepreis verlangen.
- 5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Entschädigungsanspruch zeitlich
gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren und bei der Berechnung der Entschädigung
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigen. Die Entschädigung
wird dann nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des
Kunden wie folgt berechnet:
- a) bei Kreuzfahrten und Schiffspauschalreisen
bis zum 91. Tag vor
Reiseantritt 4% des Reisepreises mindestens 60, pro Person vom 90. - 50.
Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises, vom 49. - 30. Tag vor
Reiseantritt 20 % des Reisepreises, vom 29. - 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
des Reisepreises, vom 21. - 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises, ab
14. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises, am Anreisetag
oder bei Nichtantritt 95 % des Reisepreises
- b) bei Flugpauschalreisen und Flugpauschalreisen im Linienverkehr
bis
zum 22. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises, vom 21. - 15. Tag vor
Reiseantritt 30 % des Reisepreises, vom 14. - 7 . Tag vor Reiseantritt 50 %
des Reisepreises, ab 6. Tag vor Reisebeginn 60 % des
Reisepreises, Am Anreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 95% des
Reisepreises.
- c) bei Bus- und Bahnreisen
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises, vom 29. - 22.
Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises, vom 21. - 15. Tag vor
Reiseantritt 40 % des Reisepreises, vom 14. - 7 . Tag vor Reiseantritt 50 %
des Reisepreises, ab 6. Tag vor Reiseantritt 60 % des
Reisepreises, Am Anreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 95% des
Reisepreises.
- 5.4 Dem Kunden bleibt es für den Fall der Geltendmachung eines
pauschalierten Entschädigungsanspruchs unbenommen, dem Reiseveranstalter
nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
- 5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der
Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als
die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung
der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
- 5.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß 651 b BGB einen
Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6. Reiseversicherung plantours
& Partner GmbH bietet in Zusammenarbeit mit der ELVIA
Reiseversicherungs-Gesellschaft, München, Versicherungsleistungen an. Nähere
Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen Versicherungsleistungen.
7. Umbuchungen
- 7.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf
Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter
bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden
erheben. Dieses beträgt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt pro Person 50,- .
- 7.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis
5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind
(z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen),
hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der
Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die
Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es
sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
- 9.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Reisende trotz einer Abmahnung des Reiseveranstalters
weiterhin stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass seine weitere Teilnahme dem Reiseveranstalter und/oder den Mitreisenden
nicht zumutbar ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt,
einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
- 9.2 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichung einer ausgeschrieben
oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl bis spätestens 4
Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der
Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für
die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück.
- 9.3 Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die
Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für
den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung
der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht
des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände
nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem
Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden
ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem
Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet,
sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
10. Mitwirkungspflichten des Kunden
- 10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter
einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er
dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur
dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen
unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich
der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am
Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter
an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der
Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen,
unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des
Kunden anzuerkennen.
- 10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in 651 c
BGB bezeichneten Art nach 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem
Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des
Kunden gerechtfertigt wird.
- 10.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen
empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung
binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,
zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen
Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
- 10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht
innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
11. Beschränkung der Haftung
- 11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit) sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
- b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
- 11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt
jeweils je Kunden und Reise.
- 11.3 Sollten sich Ansprüche im Zusammenhang mit der Beförderung
von Reisegepäck, aus dem Montrealer Übereinkommen, dem Warschauer
Abkommen oder sonstigen internationalen Vereinbarungen ergeben, welche die
Haftungsbeschränkungen der Ziffer 11.1 und 11.2. übersteigen, gelten
die Haftungshöchstgrenzen der jeweiligen Vereinbarung.
- 11.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in
der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und
unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil
der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter
haftet jedoch
- a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
- b) Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
- 11.5 Soweit wir vertraglicher oder ausführender Beförderer im
Hinblick auf die Schiffspassage sind oder als solcher nach gesetzlichen
Vorschriften angesehen werden, haften wir bei Schadensersatzansprüchen
wegen Personen- oder Gepäckschaden nach den besonderen internationalen
Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (2. Seerechtsänderungsgesetz,
insbesondere Anlage zu 661 HGB). Im Schadensfalle trägt der Reisende einen
Selbstbehalt von 30,- bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bzw.
300,- bei Beschädigung eines Kfz.
- 11.6 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von
Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für
Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen
von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
12. Ausschluss von Ansprüchen Ansprüche
wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde
innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der
Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur
gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt werden. Eine Erklärung
gegenüber plantours & Partner GmbH ist zu richten an: plantours &
Partner GmbH, Obernstrasse 76, 28195 Bremen. Nach Ablauf der Frist kann der
Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Dies gilt jedoch nicht für
die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen
bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3.
Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen
bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
13. Verjährung
- 13.1 Ansprüche des Kunden nach den 651c bis f BGB aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche
auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen.
- 13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den 651c bis f BGB verjähren
in einem Jahr.
- 13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag,
der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
- 13.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Informationspflichten über die
Identität des ausführenden Luftfahrt-unternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den
Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht
bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird
bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem
Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der
Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich
alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so
rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die
Black List ist auf folgender Internetseite abrufbar: www.air-ban.europa.eu
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
- 15.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige des Staates, in dem
die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen
vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine
Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B.
Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
- 15.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche
Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die
aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht,
unzureichend oder falsch informiert hat.
- 15.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Rechtswahl Auf das
Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das
gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den
Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem
Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen
des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
- 17.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
- 17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der
Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw.
Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
- 17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
- a)wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt
oder
- b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den
Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die
entsprechenden deutschen Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer
Gewalt Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die
gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: 651j: (1) Wird die
Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe
dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt,
so finden die Vorschriften des 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1
Anwendung.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind
von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
plantours & Partner GmbH,
Obernstraße 76, 28195 Bremen Tel.: 0421-17369-0 Fax: 0421-17369-35
Stand: MÄRZ - 2009 |